Carina Gröpper Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht Florianstraße 6 33102 Paderborn Tel.: 0 52 51 - 14 22 88 8 Fax: 0 52 51 - 14 22 88 9 mail@rechtsanwaeltin-groepper.de
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Ganz der Vater - oder doch nicht? Der    gesetzliche    Vater    eines    Kindes    ist    leider    nicht    immer    auch    dessen biologischer       Erzeuger.       Hieraus       können       sich       erhebliche       rechtliche Konsequenzen    und    Problemstellungen    ergeben,    welche    ich    beispielhaft    im Folgenden kurz darstelle: §   1592   Nr.   1   BGB   regelt,   dass   Vater   eines   Kindes   automatisch   der   Mann   ist,   der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Selbst    dann,    wenn    die    Eheleute    bereits    getrennt    leben    und    es    offenbar unmöglich   ist,   dass   die   Frau   das   Kind   von   ihrem   Ehemann   empfangen   hat,   gilt der Ehemann als gesetzlicher Vater (auch Scheinvater genannt). Der   gesetzliche   Vater   hat   in   diesem   Fall   das   Recht,   die   Vaterschaft   anzufechten. Allerdings    kann    die    Vaterschaft    nur    binnen    einer    Frist    von    zwei    Jahren angefochten    werden.    Die    Frist    beginnt    mit    dem    Zeitpunkt,    in    dem    der Berechtigte   von   den   Umständen   erfährt,   die   gegen   die   Vaterschaft   sprechen   - jedoch nicht vor Geburt des Kindes. Hat   der   gesetzliche   Vater   die   Vaterschaft   nicht   rechtzeitig   angefochten,   gilt   er auch   weiter   als   gesetzlicher   Vater   des   Kindes   mit   sämtlichen   rechtlichen   Folgen -   auch   wenn   er   erwiesenermaßen   nicht   der   biologische   Vater   ist.   Besonders bitter    ist    es    für    den    Scheinvater,    wenn    er    dann    auch    noch    jahrelang Unterhaltsleistungen   für   das   Kind   zu   erbringen   hat,   dessen   Erzeuger   er   nicht   ist. In    diesem    Fall    kann    lediglich    das    Kind    nach    Eintritt    der    Volljährigkeit    die Vaterschaft selbst anfechten. Nach    erfolgter    Anfechtung    kann    der    Scheinvater    jedoch    den    gerichtlich festgestellten    biologischen    Vater    in    Regress    nehmen,    soweit    der    Erzeuger unterhaltspflichtig   war.      Allerdings   kann   es   ohne   die   Mitwirkung   der   Mutter   und des    Kindes    nicht    zur    gesetzlichen    Vaterschaft    des    leiblichen    Vaters    durch Anerkennung   kommen,   da   seine   Anerkennung   der   Zustimmung   von   Mutter   und Kind      bedarf,   so   dass   ggfs.   der   Regress   des   vormaligen   Scheinvaters   verhindert werden   kann.   In   Ausnahmefällen   kann   ein   derartiges   Verhalten   jedoch   gegen Treu und Glauben verstoßen. Väter,   die   Zweifel   an   der   Vaterschaft   haben,   sollten   daher   nicht   zu   lange   zögern, eine    Klärung    herbeizuführen,    da    ansonsten    nach    Ablauf    der    zweijährigen Anfechtungsfrist    durch    den    Gesetzgeber    im    vermeintlichen    Interesse    des Kindes   der   Rechtssicherheit   und   dem   Rechtsfrieden   der   Vorrang   eingeräumt
wird. Im Folgenden finden Sie einige meiner Publikationen aus dem Lokal- Magazin “Senne Aktuell”
Ich will die Scheidung... Dieser    Satz    ist    zumeist    der    Anfang    des    Endes    einer    Ehe    und    er    hat weitreichende Konsequenzen. Wer     sich     scheiden     lassen     möchte,     kann     nach     Ablauf     des     gesetzlich vorgeschriebenen       Trennungsjahres       über       einen       Rechtsanwalt       den Scheidungsantrag   stellen.   Erst   nachdem   die   Beteiligten   mindestens   ein   Jahr dauerhaft     voneinander     getrennt     leben,     gilt     die     Ehe     als     zerrüttet     (sog. Zerrüttungsprinzip) und kann geschieden werden. Eine   nähere   Angabe   von   Gründen   oder   gar   Schuldzuweisungen   können   nach geltendem    deutschen    Scheidungsrecht    dahinstehen.    Dies    war    jedoch    nicht immer     so.     Bis     1977     galt     im     deutschen     Scheidungsrecht     das     sog. Verschuldensprinzip.     Obwohl     das     Verschuldensprinzip     abgeschafft     wurde, haben   die   sich   im   Konflikt   befindlichen   Beteiligten   häufig   das   Bedürfnis,   einen Schuldigen    für    die    Trennung    bzw.    Scheidung    zu    finden.    Der    Schuldige    ist naturgemäß zumeist der jeweils andere. Die     Beteiligten     können     vor     dem     Familiengericht     im     Rahmen     eines Scheidungsverfahrens   selbst   keine   Anträge   stellen.   Es   herrscht   insoweit   sog. Anwaltszwang,   da   eine   Ehescheidung   die   Rechtslage   gestaltet   und   erhebliche Auswirkungen    im    sozial-,    renten-    sowie    im    erbrechtlichen    Bereich    mit    sich bringt. Häufig     sind     im     Rahmen     der     Scheidung     weitere     Folgesachen     wie     der nacheheliche   Unterhalt,   Zugewinnausgleich   etc.   zu   regeln.   Die   Scheidung   wird in   der   Regel   nicht   ausgesprochen,   bevor   die   entsprechenden   Folgesachen   nicht geklärt   sind.   Das   Gericht   hat   die   Beteiligten   in   jedem   Fall   im   Rahmen   eines Scheidungstermins persönlich anzuhören. Schließlich      wird      die      Ehe      durch      den      Scheidungsbeschluss      (vormals Scheidungsurteil)   geschieden.   Nachdem   die   Scheidung   rechtskräftig   geworden ist,   kann   auch   der   Ehegatte,   der   bei   der   Wahl   des   Familiennamens   auf   seinen Geburtsnamen verzichtet hat, wieder seinen Geburtsnamen annehmen. Schließen   möchte   ich   heute   mit   einem   Zitat   von   Jerry   Lewis:   "Es   gibt   sicher viele   Gründe   für   die   Scheidung,   aber   der   Hauptgrund   ist   und   bleibt   die   Hochzeit. "
Das elterliche Sorgerecht Das Sorgerecht der Eltern beinhaltet Entscheidungen für das Leben des Kindes. Im   Sorgerecht   ist   verankert,   dass   die   Eltern   die   Pflicht   und   das   Recht   haben,   für ihre     minderjährigen     Kinder     zu     sorgen.     Das     beinhaltet     unter     anderem Entscheidungen    über    Erziehung,    Schulbesuch,    Aufenthalt    des    Kindes    und medizinische Behandlungen. Bei    der    Geburt    eines    Kindes    haben    verheiratete    Eltern    kraft    Gesetzes    das gemeinsame   Sorgerecht   für   das   Kind   inne.   Nichtverheiratete   Paare   haben   die Möglichkeit,    eine    "gemeinsame    Sorgeerklärung"    gegenüber    dem    Jugendamt abzugeben. Falls   dies   nicht   geschieht,   hat   von   Gesetzes   wegen   zunächst   die   nichteheliche Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Derzeit     gibt     die     Mehrheit     der     nicht     miteinander     verheirateten     Eltern     in Deutschland einvernehmlich eine gemeinsame Sorgeerklärung ab. Probleme   gab   es   jedoch   zunehmend   in   den   Fällen,   in   denen   die   nichteheliche Mutter    sich    weigerte,    eine    gemeinsame    Sorgeerklärung    abzugeben.    Der nichteheliche   Vater   hatte   gegen   den   Willen   der   Mutter   keine   Möglichkeit,   bei Entscheidungen für das Kind mitzuwirken. Bereits   im   Jahre   2010   hatte   das   Bundesverfassungsgericht   eine   Neuregelung verlangt,   da   die   nichtehelichen   Väter   durch   die   v.g.   gesetzliche   Konstellation unangemessen benachteiligt wurden. Der    diesbezügliche    Gesetzentwurf    der    Bundesregierung    zur    Reform    der elterlichen   Sorge   unverheirateter   Eltern   (17/11048)   soll   vor   allem   die   Rechte   der Väter   stärken.   Neu   ist,   dass   diese   auch   gegen   den   Willen   der   Mutter   vor   Gericht eine   Beteiligung   am   Sorgerecht   beantragen   können   -   vorausgesetzt   die   Mutter bringt    keine    Gründe    vor,    die    das    Kindeswohl    gefährden.    Bringt    die    Mutter Gründe   vor,   welche   für   eine   Kindeswohlgefährdung   für   den   Fall   der   Ausübung der   gemeinsamen   elterlichen   Sorge   sprechen,   so   muss   im   Zweifel   ein   durch   das Familiengericht eingeholtes Sachverständigengutachten Klärung bringen. Fakt    ist,    dass    auch    nichteheliche    Eltern    über    ihr    Kind    bzw.    ihre    Kinder notwendigerweise   miteinander   verbunden   bleiben   auch   wenn   ihre   Beziehung gescheitert   ist.   Zumeist   ist   es   für   die   Beteiligten   -   ob   verheiratet   oder   nicht   -   sehr schwer,   die   gescheiterte   Paarebene   hinter   sich   zu   lassen   und   sich   auf   der Elternebene zu verständigen. Ich    schließe    daher    heute    mit    dem    weisen   Ausspruch    aus    dem    Volksmund: "Eltern werden ist nicht schwer, Eltern sein dagegen sehr."