Carina Gröpper
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
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Ganz der Vater - oder doch nicht?
Der
gesetzliche
Vater
eines
Kindes
ist
leider
nicht
immer
auch
dessen
biologischer
Erzeuger.
Hieraus
können
sich
erhebliche
rechtliche
Konsequenzen
und
Problemstellungen
ergeben,
welche
ich
beispielhaft
im
Folgenden kurz darstelle:
§
1592
Nr.
1
BGB
regelt,
dass
Vater
eines
Kindes
automatisch
der
Mann
ist,
der
zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.
Selbst
dann,
wenn
die
Eheleute
bereits
getrennt
leben
und
es
offenbar
unmöglich
ist,
dass
die
Frau
das
Kind
von
ihrem
Ehemann
empfangen
hat,
gilt
der Ehemann als gesetzlicher Vater (auch Scheinvater genannt).
Der
gesetzliche
Vater
hat
in
diesem
Fall
das
Recht,
die
Vaterschaft
anzufechten.
Allerdings
kann
die
Vaterschaft
nur
binnen
einer
Frist
von
zwei
Jahren
angefochten
werden.
Die
Frist
beginnt
mit
dem
Zeitpunkt,
in
dem
der
Berechtigte
von
den
Umständen
erfährt,
die
gegen
die
Vaterschaft
sprechen
-
jedoch nicht vor Geburt des Kindes.
Hat
der
gesetzliche
Vater
die
Vaterschaft
nicht
rechtzeitig
angefochten,
gilt
er
auch
weiter
als
gesetzlicher
Vater
des
Kindes
mit
sämtlichen
rechtlichen
Folgen
-
auch
wenn
er
erwiesenermaßen
nicht
der
biologische
Vater
ist.
Besonders
bitter
ist
es
für
den
Scheinvater,
wenn
er
dann
auch
noch
jahrelang
Unterhaltsleistungen
für
das
Kind
zu
erbringen
hat,
dessen
Erzeuger
er
nicht
ist.
In
diesem
Fall
kann
lediglich
das
Kind
nach
Eintritt
der
Volljährigkeit
die
Vaterschaft selbst anfechten.
Nach
erfolgter
Anfechtung
kann
der
Scheinvater
jedoch
den
gerichtlich
festgestellten
biologischen
Vater
in
Regress
nehmen,
soweit
der
Erzeuger
unterhaltspflichtig
war.
Allerdings
kann
es
ohne
die
Mitwirkung
der
Mutter
und
des
Kindes
nicht
zur
gesetzlichen
Vaterschaft
des
leiblichen
Vaters
durch
Anerkennung
kommen,
da
seine
Anerkennung
der
Zustimmung
von
Mutter
und
Kind
bedarf,
so
dass
ggfs.
der
Regress
des
vormaligen
Scheinvaters
verhindert
werden
kann.
In
Ausnahmefällen
kann
ein
derartiges
Verhalten
jedoch
gegen
Treu und Glauben verstoßen.
Väter,
die
Zweifel
an
der
Vaterschaft
haben,
sollten
daher
nicht
zu
lange
zögern,
eine
Klärung
herbeizuführen,
da
ansonsten
nach
Ablauf
der
zweijährigen
Anfechtungsfrist
durch
den
Gesetzgeber
im
vermeintlichen
Interesse
des
Kindes
der
Rechtssicherheit
und
dem
Rechtsfrieden
der
Vorrang
eingeräumt
wird.
Im Folgenden finden Sie einige meiner Publikationen aus dem Lokal-
Magazin “Senne Aktuell”
Ich will die Scheidung...
Dieser
Satz
ist
zumeist
der
Anfang
des
Endes
einer
Ehe
und
er
hat
weitreichende Konsequenzen.
Wer
sich
scheiden
lassen
möchte,
kann
nach
Ablauf
des
gesetzlich
vorgeschriebenen
Trennungsjahres
über
einen
Rechtsanwalt
den
Scheidungsantrag
stellen.
Erst
nachdem
die
Beteiligten
mindestens
ein
Jahr
dauerhaft
voneinander
getrennt
leben,
gilt
die
Ehe
als
zerrüttet
(sog.
Zerrüttungsprinzip) und kann geschieden werden.
Eine
nähere
Angabe
von
Gründen
oder
gar
Schuldzuweisungen
können
nach
geltendem
deutschen
Scheidungsrecht
dahinstehen.
Dies
war
jedoch
nicht
immer
so.
Bis
1977
galt
im
deutschen
Scheidungsrecht
das
sog.
Verschuldensprinzip.
Obwohl
das
Verschuldensprinzip
abgeschafft
wurde,
haben
die
sich
im
Konflikt
befindlichen
Beteiligten
häufig
das
Bedürfnis,
einen
Schuldigen
für
die
Trennung
bzw.
Scheidung
zu
finden.
Der
Schuldige
ist
naturgemäß zumeist der jeweils andere.
Die
Beteiligten
können
vor
dem
Familiengericht
im
Rahmen
eines
Scheidungsverfahrens
selbst
keine
Anträge
stellen.
Es
herrscht
insoweit
sog.
Anwaltszwang,
da
eine
Ehescheidung
die
Rechtslage
gestaltet
und
erhebliche
Auswirkungen
im
sozial-,
renten-
sowie
im
erbrechtlichen
Bereich
mit
sich
bringt.
Häufig
sind
im
Rahmen
der
Scheidung
weitere
Folgesachen
wie
der
nacheheliche
Unterhalt,
Zugewinnausgleich
etc.
zu
regeln.
Die
Scheidung
wird
in
der
Regel
nicht
ausgesprochen,
bevor
die
entsprechenden
Folgesachen
nicht
geklärt
sind.
Das
Gericht
hat
die
Beteiligten
in
jedem
Fall
im
Rahmen
eines
Scheidungstermins persönlich anzuhören.
Schließlich
wird
die
Ehe
durch
den
Scheidungsbeschluss
(vormals
Scheidungsurteil)
geschieden.
Nachdem
die
Scheidung
rechtskräftig
geworden
ist,
kann
auch
der
Ehegatte,
der
bei
der
Wahl
des
Familiennamens
auf
seinen
Geburtsnamen verzichtet hat, wieder seinen Geburtsnamen annehmen.
Schließen
möchte
ich
heute
mit
einem
Zitat
von
Jerry
Lewis:
"Es
gibt
sicher
viele
Gründe
für
die
Scheidung,
aber
der
Hauptgrund
ist
und
bleibt
die
Hochzeit.
"
Das elterliche Sorgerecht
Das Sorgerecht der Eltern beinhaltet Entscheidungen für das Leben des Kindes.
Im
Sorgerecht
ist
verankert,
dass
die
Eltern
die
Pflicht
und
das
Recht
haben,
für
ihre
minderjährigen
Kinder
zu
sorgen.
Das
beinhaltet
unter
anderem
Entscheidungen
über
Erziehung,
Schulbesuch,
Aufenthalt
des
Kindes
und
medizinische Behandlungen.
Bei
der
Geburt
eines
Kindes
haben
verheiratete
Eltern
kraft
Gesetzes
das
gemeinsame
Sorgerecht
für
das
Kind
inne.
Nichtverheiratete
Paare
haben
die
Möglichkeit,
eine
"gemeinsame
Sorgeerklärung"
gegenüber
dem
Jugendamt
abzugeben.
Falls
dies
nicht
geschieht,
hat
von
Gesetzes
wegen
zunächst
die
nichteheliche
Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind.
Derzeit
gibt
die
Mehrheit
der
nicht
miteinander
verheirateten
Eltern
in
Deutschland einvernehmlich eine gemeinsame Sorgeerklärung ab.
Probleme
gab
es
jedoch
zunehmend
in
den
Fällen,
in
denen
die
nichteheliche
Mutter
sich
weigerte,
eine
gemeinsame
Sorgeerklärung
abzugeben.
Der
nichteheliche
Vater
hatte
gegen
den
Willen
der
Mutter
keine
Möglichkeit,
bei
Entscheidungen für das Kind mitzuwirken.
Bereits
im
Jahre
2010
hatte
das
Bundesverfassungsgericht
eine
Neuregelung
verlangt,
da
die
nichtehelichen
Väter
durch
die
v.g.
gesetzliche
Konstellation
unangemessen benachteiligt wurden.
Der
diesbezügliche
Gesetzentwurf
der
Bundesregierung
zur
Reform
der
elterlichen
Sorge
unverheirateter
Eltern
(17/11048)
soll
vor
allem
die
Rechte
der
Väter
stärken.
Neu
ist,
dass
diese
auch
gegen
den
Willen
der
Mutter
vor
Gericht
eine
Beteiligung
am
Sorgerecht
beantragen
können
-
vorausgesetzt
die
Mutter
bringt
keine
Gründe
vor,
die
das
Kindeswohl
gefährden.
Bringt
die
Mutter
Gründe
vor,
welche
für
eine
Kindeswohlgefährdung
für
den
Fall
der
Ausübung
der
gemeinsamen
elterlichen
Sorge
sprechen,
so
muss
im
Zweifel
ein
durch
das
Familiengericht eingeholtes Sachverständigengutachten Klärung bringen.
Fakt
ist,
dass
auch
nichteheliche
Eltern
über
ihr
Kind
bzw.
ihre
Kinder
notwendigerweise
miteinander
verbunden
bleiben
auch
wenn
ihre
Beziehung
gescheitert
ist.
Zumeist
ist
es
für
die
Beteiligten
-
ob
verheiratet
oder
nicht
-
sehr
schwer,
die
gescheiterte
Paarebene
hinter
sich
zu
lassen
und
sich
auf
der
Elternebene zu verständigen.
Ich
schließe
daher
heute
mit
dem
weisen
Ausspruch
aus
dem
Volksmund:
"Eltern werden ist nicht schwer, Eltern sein dagegen sehr."